In diesem erbrechtlich aufgehängten Streit entscheidet der X. Zivilsenat zugunsten unseres Mandanten, dass in einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zusteht, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.