In diesem grenzüberschreitenden Insolvenzfall entscheidet der Bundesgerichtshof nach Anrufung des EuGH über die internationale Zuständigkeit der Gerichte für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Er entscheidet, dass bei einer natürlichen Person, die eine selbständige gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt, bis zum Beweis des Gegenteils vermutet wird, dass sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Person am Ort der Hauptniederlassung dieser Person befindet, auch wenn für diese Tätigkeit kein Personal oder keine Vermögenswerte erforderlich sind.